Stand: Januar 2026
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der VIASTRON GmbH und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr.
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der VIASTRON GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer"), sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(3) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für Bauleistungen vorrangig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, ergänzend diese AGB und nachrangig das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
(1) Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(2) An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(3) Angaben in Prospekten, Anzeigen und auf der Website sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(1) Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Abschlagszahlungen können gemäß Baufortschritt nach Maßgabe des § 632a BGB bzw. § 16 VOB/B angefordert werden. Die Abschlagszahlungen sind binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.
(3) Die Schlusszahlung ist, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(1) Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Wird die Ausführung der Leistungen durch Umstände verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Witterungseinflüsse, die eine Ausführung technisch unmöglich machen, Lieferengpässe bei Rohstoffen), so verlängern sich die Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterrichten.
(1) Die Abnahme der Leistungen richtet sich nach § 12 VOB/B. Nach Fertigstellung der Leistung kann der Auftragnehmer die Abnahme verlangen. Diese ist binnen 12 Werktagen durchzuführen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach § 13 VOB/B (4 Jahre für Bauwerke), sofern die VOB/B vereinbart ist. Andernfalls gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des BGB (5 Jahre für Bauwerke).
(2) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) nach seiner Wahl.
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
(2) Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten und verbauten Materialien bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist und die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen behördlichen Genehmigungen (sofern nicht anders vereinbart) vorliegen.
(2) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Anschlüsse für Wasser und Energie (Baustrom, Bauwasser) in der notwendigen Dimensionierung an der Arbeitsstelle zur Verfügung.
(3) Verzögert sich der Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so haftet er für den entstandenen Schaden und die Wartezeiten.
(1) Haftungsausschluss für Visualisierungen: Die auf der Website der VIASTRON GmbH dargestellten Bildmaterialien, insbesondere computergenerierte Renderings, 3D-Visualisierungen und KI-generierte Grafiken, dienen ausschließlich illustrativen Zwecken und der Veranschaulichung von Visionen und Konzepten. Sie stellen keine verbindliche Darstellung der späteren Bauausführung, der verwendeten Materialien oder der technischen Details dar. Maße, Farben und Ausstattungsmerkmale können in der Realität abweichen. Verbindlich sind ausschließlich die im Bauvertrag und den zugehörigen technischen Plänen festgelegten Spezifikationen.
(2) Urheberrecht: Die durch den Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten (Texte, Bilder, Grafiken, Software) unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Recklinghausen). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.